Ein Alleinerbe oder alleiniger Vorerbe kann zugleich Erbentestamentsvollstrecker sein
Fundstelle:
BGH 4 Zivilsenat, Urteil vom 26.01.2005, AZ.: IV ZR
296/03
Thema:
Alleinerbe, Vorerbe, Erbentestamentsvollstrecker,
Testamentsvollstreckung, Erfüllung eines Vermächtnisses,
Vermächtnistestamentsvollstrecker, Erbschaft,
Vermächtnisnehmer
Inhalt:
Ein Alleinerbe oder alleiniger Vorerbe kann zugleich
Erbentestamentsvollstrecker sein, wenn sich die
Testamentsvollstreckung auf die sofortige Erfüllung
eines Vermächtnisses beschränkt und das Nachlaßgericht
bei groben Pflichtverstößen einen anderen
Testamentsvollstrecker bestimmen kann. Zwar werde
Testamentsvollstreckung üblicherweise angeordnet, um den
Erben in seiner Verfügungsmacht zu beschränken. In
diesem Fall sei es dem Erblasser dagegen nur darum
gegangen, dem Sohn, dem als Alleinerben die Funktion des
Vermächtnistestamentsvollstreckers verliehen werden
konnte, zusätzlich das Recht zu verschaffen, den
Vermächtnisgegenstand aus der Erbschaft heraus auf die
Vermächtnisnehmerin zu übertragen.