Zugewinnausgleich
Wird der Güterstand der
Zugewinngemeinschaft z. B. durch Scheidung oder den Tod
eines Ehepartners beendet, so muss der Zugewinn ausgeglichen
werden, den beide Ehepartner während der Ehe erzielen konnten.
Wird der hinterbliebene Ehepartner gesetzlicher Erbe (->
gesetzliches Ehegattenerbrecht),
so erfolgt der Ausgleich des Zugewinns in der Form, dass der
gesetzliche Erbteil pauschal um ein Viertel erhöht wird (sog.
erbrechtliche Lösung). Der pauschale Zugewinnausgleich ist
unabhängig davon, ob tatsächlich ein Zugewinn erzielt wurde.
Hat der Verstorbene seinen Ehepartner in einem Testament oder
Erbvertrag bedacht, so soll sein Anteil am Nachlass mindestens
genauso hoch sein wie der erhöhte gesetzliche Erbteil (s.o.).
Fällt die Zuwendung geringer aus, wird die Differenz mit einem
sog. Zusatzpflichtteilsanspruch
ausgeglichen.
Wurde der Ehepartner enterbt (-> Enterbung)
und steht ihm auch kein Vermächtnis
zu, so wird der Zugewinnausgleich wie bei einer Scheidung
berechnet und der Ehepartner erhält die Hälfte des Zugewinns
zusätzlich zur Hälfte des gesetzlichen Erbteils (sog.
güterrechtliche Lösung). Gleiches gilt für den Fall, dass der
Ehepartner in den beiden erstgenannten Fällen die Erbschaft
ausschlägt (-> Ausschlagung).
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