Wechselbezügliche Verfügungen von Todes wegen
Wechselbezügliche Verfügungen von Todes wegen können nur in
einem Ehegattentestament
getroffen werden. Es handelt sich um einseitige Verfügungen
beider Ehepartner, die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis
stehen und in ihrer Wirksamkeit und ihrem Fortbestand
voneinander abhängig sind.
Beispiel: „Wir setzen uns gegenseitig als Alleinerben ein.“
Als Gegenstand wechselbezüglicher Verfügungen kommen
Erbeinsetzungen,
Vermächtnisse und
Auflagen in Betracht.
Die gegenseitige Abhängigkeit der Verfügungen führt zu Lebzeiten
beider Ehepartner dazu, dass die Nichtigkeit oder der
Widerruf der Verfügung des einen
Ehepartners auch zur Unwirksamkeit der Verfügung des anderen
Partners führt. Stirbt ein Ehepartner, so ist der andere an
seine wechselbezügliche Verfügung gebunden, kann sie also nicht
mehr widerrufen.
Wechselbezügliche Verfügungen sind einerseits einseitige
Verfügungen, andererseits sind sie voneinander abhängig. Für
Anfechtung und
Widerruf gelten deshalb besondere
Regeln.
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