Vorweggenommene Erbfolge
Von vorweggenommener Erbfolge wird gesprochen, wenn eine
Person mit Rücksicht auf die spätere Erbfolge Teile ihres
Vermögens einer anderen Person überträgt, ohne dafür eine
(angemessene) Gegenleistung zu erhalten. Konkret sind vor allem
Schenkungen größeren Ausmaßes gemeint, aber z. B. auch die
Zahlung einer Abfindung im Zusammenhang
mit einem Erbverzicht. Meist hoffen
die Beteiligten, durch lebzeitige Zuwendungen Steuern sparen zu
können (-> Schenkungssteuer; ->
Erbschaftssteuer).
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