Bild:  Vonselbsterwerb  
Rechtsanwalt Jürgen Pillig
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Vonselbsterwerb

Vonselbsterwerb

Stirbt ein Mensch, so geht sein Vermögen automatisch auf den oder die Erben über. Ob der Verstorbene dies gewollt hätte oder der/die Erbe/n das (möglicherweise überschuldete) Vermögen haben wollen, spielt keine Rolle.
 
Die Beteiligten können den Vonselbsterwerb nicht verhindern. Sie sind aber anderweitig vor seinen Auswirkungen geschützt. So kann der Verstorbene bestimmen, auf wen sein Vermögen übergehen soll, und der/die Erbe/n können die Erbschaft loswerden, indem sie diese innerhalb einer bestimmten Frist ausschlagen (-> Ausschlagung).

 

 
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