Vonselbsterwerb
Stirbt ein Mensch, so geht sein Vermögen automatisch auf den
oder die Erben über. Ob der Verstorbene dies gewollt hätte oder
der/die Erbe/n das (möglicherweise
überschuldete) Vermögen haben wollen, spielt keine Rolle.
Die Beteiligten können den Vonselbsterwerb nicht verhindern. Sie
sind aber anderweitig vor seinen Auswirkungen geschützt. So kann
der Verstorbene bestimmen, auf wen sein Vermögen übergehen soll,
und der/die Erbe/n können die Erbschaft loswerden, indem sie
diese innerhalb einer bestimmten Frist ausschlagen (->
Ausschlagung).
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