Verwirkungsklausel
Eine Verwirkungsklausel wird häufig in einem
Ehegattentestament vereinbart,
in dem sich die Ehepartner für die
Einheitslösung entschieden haben. Die Klausel sieht vor,
dass die als Schlusserben eingesetzten Kinder des Paares ihre
Schlusserbenstellung verlieren, wenn
sie beim Tod des ersten Elternteils ihr
Pflichtteilsrecht geltend
machen. Der überlebende Elternteil ist also nicht mehr daran
gebunden, sie als Erben einzusetzen. Entscheidet er sich
dagegen, so können die Kinder auch bei seinem Tod nur noch ihren
Pflichtteil verlangen.
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