Unterhaltsansprüche
Familienrechtliche Unterhaltsansprüche erlöschen, wenn der
Berechtigte stirbt. Gleiches gilt grundsätzlich, wenn der
Verpflichtete stirbt. Einzige Ausnahme: War dieser seinem
geschiedenen Ehepartner gegenüber unterhaltspflichtig, so geht
die Unterhaltspflicht auf die Erben über. Sie ist aber der Höhe
nach auf den Pflichtteil beschränkt, den der geschiedene
Ehepartner hätte geltend machen können, wenn die Ehe nicht
geschieden worden wäre (->
Pflichtteil des Ehegatten). Bei der Berechnung des
Pflichtteils bleiben Besonderheiten auf Grund des Güterstandes
der geschiedenen Ehepartner unberücksichtigt.
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