Typenzwang
Die Arten möglicher
Verfügungen von Todes wegen sind im Gesetz abschließend
aufgezählt. Dies betrifft sowohl die einzelne Anordnung als
solche als auch den Umstand, dass erbrechtliche Verfügungen
ausschließlich in einem Testament oder
Erbvertrag getroffen werden können.
Für Ehepaare und eingetragene
Lebenspartner gibt es darüber hinaus die Möglichkeit, ein
sog. Ehegattentestament zu
errichten.
In einem Testament oder Erbvertrag können folgende Verfügungen
getroffen werden: Erbeinsetzungen,
Anordnung der Vor- und
Nacherbschaft,
Enterbung,
Pflichtteilsentziehung, Anordnung eines
Vermächtnisses, Anordnung einer
Auflage, Anordnung der
Testamentsvollstreckung
sowie Teilungsanordnungen.
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