Trennungslösung
Ehepartner wollen sich in einem
Ehegattentestament häufig gegenseitig als
Alleinerben einsetzen, während die
gemeinsamen Kinder erst dann erben sollen, wenn auch der zweite
Partner stirbt. Dieses Ziel kann rechtlich nicht nur durch die
sog. Einheitslösung, sondern auch
durch die Trennungslösung erzielt werden.
Während bei der Einheitslösung die Vermögen der Ehepartner
zusammenfallen, wenn einer von beiden stirbt, bleiben die
Vermögensmassen bei der Trennungslösung getrennt: Der
überlebende Ehepartner beerbt seinen verstorbenen Partner
lediglich als Vorerbe. Ihm gehören also
nunmehr zwei Vermögensmassen: sein eigenes Vermögen und das
Vermögen des verstorbenen Partners. Stirbt der zweite
Ehepartner, so beerben die gemeinsamen Kinder nicht nur den
zuletzt verstorbenen Elternteil, sondern auch den zuerst
verstorbenen, denn mit dem Tod des zweiten Elternteils tritt
auch der Nacherbfall ein.
Bei der Trennungslösung sind die Kinder – anders als bei der
Einheitslösung – nicht von der Erbfolge ausgeschlossen, wenn der
erste Elternteil stirbt. Vielmehr erwerben sie ein
Anwartschaftsrecht als
Nacherben. Der andere Elternteil unterliegt als Vorerbe
bestimmten Beschränkungen in Bezug auf das geerbte Vermögen (->
Verfügungsbeschränkungen des Vorerben).
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