Testierfreiheit
Die Testierfreiheit besagt, dass jeder Mensch selbst
entscheiden darf, was mit seinem Vermögen passieren soll, wenn
er stirbt. Die Freiheit des Menschen, seine privaten
Lebensverhältnisse eigenverantwortlich zu regeln
(Privatautonomie), gilt insofern über den Tod hinaus.
Folge der Testierfreiheit ist, dass die Verfügungen des
Verstorbenen in einem Testament oder
Erbvertrag der
gesetzlichen Erbfolge immer
vorgehen.
Neben der Testierfreiheit prägen das
Privaterbrecht und die Entscheidung für ein
Familienerbrecht die
erbrechtlichen Regelungen in Deutschland.
Eingeschränkt wird die Testierfreiheit durch den
Typenzwang im Erbrecht, allgemeine
Vorschriften (z. B. gesetzliche Verbote) und das
Pflichtteilsrecht. Schließt der
Erblasser einen Erbvertrag ab, ist er an die dort vereinbarten
vertraglichen Verfügungen gebunden und auch insofern in seiner
Testierfreiheit eingeschränkt. Gleiches gilt bei einem
Ehegattentestament für
wechselbezügliche Verfügungen.
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