Testierfähigkeit
Die Testierfähigkeit ist die Fähigkeit, ein Testament zu
errichten, es zu ändern oder aufzuheben. Testierfähig ist, wer
mindestens 16 Jahre alt ist. Minderjährige können ein Testament
nur vor dem Notar errichten (->
öffentliches Testament). Die Zustimmung der Eltern ist nicht
erforderlich.
Volljährige sind nur dann testierunfähig, wenn sie an einer
Geistes- oder Bewusstseinsstörung leiden und selbst dann kann es
sein, dass sie in sog. lichten Momenten testierfähig sind. Steht
eine Person unter Betreuung, so schließt dies ihre
Testierfähigkeit nicht aus. Auch sie ist nur dann
testierunfähig, wenn sie an einer Geistes- oder
Bewusstseinsstörung leidet. Eine Einschränkung der
Testierfähigkeit durch einen Einwilligungsvorbehalt des
Betreuers ist nicht möglich.
Wer als Erblasser einen
Erbvertrag abschließen will, muss
volljährig und voll geschäftsfähig sein.
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