Testamentsvollstreckung
Ordnet der Erblasser in seinem Testament
oder in einem Erbvertrag eine
Testamentsvollstreckung an, so erklärt er damit in aller Regel,
dass eine von ihm benannte oder vom Gericht zu benennende Person
als Testamentsvollstrecker
Der Erblasser kann den Aufgabenkreis des
Testamentsvollstreckers aber auch begrenzen und/oder ihm z. B.
auftragen, den Nachlass oder einzelne Nachlassgegenstände
dauerhaft zu verwalten.
Für die Erben bedeutet die Anordnung einer
Testamentsvollstreckung, dass ihre Befugnis, den Nachlass zu
verwalten und über ihn zu verfügen deutlich beschränkt ist.
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