Testamentsvollstrecker
Der Testamentsvollstrecker ist in aller Regel eine Person,
die nach dem Willen des Erblassers
Der Erblasser kann den Aufgabenkreis des
Testamentsvollstreckers aber auch begrenzen und/oder ihm z. B.
auftragen, den Nachlass oder einzelne Nachlassgegenstände
dauerhaft zu verwalten.
Der Testamentsvollstrecker ist nach überwiegender Auffassung
Inhaber eines privatrechtlichen Amtes. Das Amt beginnt damit,
dass die eingesetzte Person das Amt annimmt und endet
normalerweise dann, wenn alle Aufgaben erfüllt wurden, die
Abwicklung des Nachlasses also abgeschlossen ist. Die Erben sind
verpflichtet, dem Testamentsvollstrecker eine Vergütung zu
zahlen (->
Nachlassverbindlichkeiten).
Während seiner „Amtszeit“ ist der Testamentsvollstrecker nur dem
ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Erblassers
verpflichtet. Die Erben haben ihm gegenüber kein Weisungsrecht.
Verletzt er seine Pflichten, können die Erben Schadensersatz von
ihm verlangen. Dritten gegenüber hat er die alleinige Befugnis,
über den Nachlass zu verfügen.
Der Testamentsvollstrecker kann beim Nachlassgericht beantragen,
dass ihm ein
Testamentsvollstreckerzeugnis ausgestellt wird, mit dem er
seine Amtsinhaberschaft und seine Befugnisse nachweisen kann.
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