Testamentseröffnung
Mit der Testamentseröffnung stellt das
Nachlassgericht den Inhalt eines
Testaments oder eines
Erbvertrages amtlich gegenüber den
Hinterbliebenen fest. Voraussetzung ist, dass es vom Tod des
Erblassers erfahren hat und ihm das Testament bzw. der
Erbvertrag vorliegt. (Siehe dazu auch ->
amtliche Verwahrung und ->
Ablieferungspflicht.)
Das Verfahren zur Testamentseröffnung beginnt damit, dass das
Nachlassgericht einen Termin für die Eröffnung festlegt und alle
Beteiligten dazu einlädt. In dem Termin verkündet ein
Rechtspfleger den Anwesenden den Inhalt des Testaments. Wer
nicht erschienen ist, erfährt im Nachhinein durch das Gericht
von eventuellen Begünstigungen oder Belastungen, die ihn
betreffen. Die Beteiligten können Einsicht in das Testament
nehmen und Abschriften der Urkunde verlangen. Für Erbverträge
und Ehegattentestamente gelten
besondere Regeln.
Die Anordnungen des Erblassers in seinem Testament sind in ihrer
Wirksamkeit nicht davon abhängig, ob das Testament ordnungsgemäß
eröffnet wurde.
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