Teilauseinandersetzung
Neben der
Gesamtauseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist es
möglich, dass einzelne Miterben im Wege
der persönlichen Teilauseinandersetzung aus der
Erbengemeinschaft ausscheiden. Voraussetzung ist, dass alle
Miterben einverstanden sind. Die Teilauseinandersetzung erfolgt
entweder in der Form, dass der ausscheidende Miterbe seinen
Erbteil auf die anderen Erben überträgt (notarielle
Beurkundung erforderlich) oder er tritt gegen Zahlung einer
Abfindung aus der Erbengemeinschaft aus (->
Abschichtung). Der einzelne Miterbe
hat keinen Anspruch darauf, dass eine Teilauseinandersetzung
durchgeführt wird.
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