Täuschung, arglistige
Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn jemand in einer
anderen Person vorsätzlich und widerrechtlich einen Irrtum
hervorruft, bestärkt oder aufrechterhält. Dies kann durch
positives Tun oder auch durch ein Unterlassen (Verschweigen)
geschehen. Beim Unterlassen ist allerdings Voraussetzung, dass
der Täuschende eine Pflicht zur Aufklärung hat.
Führt die Täuschung dazu, dass der Getäuschte eine Erklärung
abgibt, die er ohne die Täuschung nicht abgegeben hätte, so kann
die Erklärung angefochten werden. Die Folge ist, dass sie
nichtig ist, also ihre Wirksamkeit verliert. Dies gilt auch für
Verfügungen, die der Erblasser in einem
Testament oder Erbvertrag trifft.
Siehe dazu -> Anfechtung eines
Testaments und -> Anfechtung
beim Erbvertrag.
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