Pflichtteilsverzicht
Wer als naher Angehöriger des Erblassers
pflichtteilsberechtigt ist,
kann mit dem Erblasser vereinbaren, dass er im Falle der
Enterbung auf seinen
Pflichtteil verzichtet. „Im Gegenzug“
kann sich der Erblasser verpflichten, dem Verzichtenden noch zu
Lebzeiten eine Abfindung zu zahlen. Ist
der Verzicht auf den Pflichtteil beschränkt, so gilt er nur für
den Fall der Enterbung. Der Verzichtende muss also nicht
befürchten, auch sein
gesetzliches Erbrecht zu verlieren. Anders ist dies, wenn
auch ein Erbverzicht vereinbart wird.
Für den Erblasser bedeutet der Pflichtteilsverzicht, dass seine
Testierfreiheit nicht mehr durch
das Pflichtteilsrecht des Verzichtenden beschränkt wird. Dieser
wiederum wird im Falle einer Abfindung zeitnah am Vermögen des
Erblassers beteiligt.
Der Pflichtteilsverzicht muss
notariell beurkundet werden. Soll eine Abfindung gezahlt
werden, so müssen die Beteiligten hierüber einen gesonderten
Vertrag abschließen.
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