Pflichtteilsunwürdigkeit
Die Anfechtung des Pflichtteilsanspruchs wegen
Pflichtteilsunwürdigkeit kommt in Betracht, wenn sich ein
Pflichtteilsberechtigter
gegenüber dem Verstorbenen in Bezug auf dessen
Testierfreiheit eine schwere
sittliche Verfehlung hat zuschulden kommen lassen.
Die Gründe für die Pflichtteilsunwürdigkeit sind im Gesetz
abschließend aufgezählt. Es handelt sich ausschließlich um
Verfehlungen gegenüber dem Erblasser, die sich gegen die
Testiermöglichkeit bzw.
Testierfreiheit richten.
Beispiel: Pflichtteilsunwürdig ist, wer den Erblasser
widerrechtlich durch Drohung dazu bestimmt hat, eine bestimmte
Anordnung in seinem Testament zu treffen oder aufzuheben.
Die Anfechtung erfolgt durch eine gerichtliche Klage. Sie muss
innerhalb eines Jahres nach Kenntnis vom Grund der
Pflichtteilsunwürdigkeit geltend gemacht werden.
Anfechtungsberechtigt ist jeder, der von dem Wegfall des
Pflichtteilsunwürdigen profitiert. Hat der Erblasser dem
Pflichtteilsunwürdigen verziehen, so ist die Anfechtung wegen
Pflichtteilsunwürdigkeit ausgeschlossen.
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