Pflichtteilsrecht
Das Pflichtteilsrecht gewährleistet eine Mindestbeteiligung
der nächsten Angehörigen am Vermögen des Verstorbenen. Relevant
wird dies, wenn der Verstorbene
- sie von der Erbfolge ausschließt (->
Enterbung),
- ihnen einen Wert zuwendet, der den Wert ihres
Pflichtteils unterschreitet (s. dazu ->
Zusatzpflichtteil) oder
- ihnen dadurch die Mindestbeteiligung am Nachlass
vorenthält, dass er Teile seines Vermögens zu Lebzeiten
verschenkt (s. dazu ->
Pflichtteilsergänzungsanspruch).
Zum Kreis der potenziell Pflichtteilsberechtigten gehören der
Ehegatte bzw. der eingetragene
Lebenspartner des Erblassers, die
Abkömmlinge des Erblassers und seine Eltern. Ob die
Genannten dann tatsächlich auch einen Pflichtteil verlangen
können, hängt davon ab, ob sie ohne das vorliegende Testament
oder den Erbvertrag gesetzliche Erben geworden wären (->
gesetzliche Erbfolge). Die
Eltern des Verstorbenen und entfernte Abkömmlinge kommen also
nicht zum Zug, wenn ein naher Abkömmling, der sie im Falle der
gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil
verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt.
Mit dem Tod des Erblassers entsteht in der Person des
pflichtteilsberechtigten Familienangehörigen ein Anspruch auf
Auszahlung des Pflichtteils gegen den
oder die Erben (->
Pflichtteilsanspruch).
Die Pflichtteilsberechtigten können zu Lebzeiten des Erblassers
auf ihr Pflichtteilsrecht verzichten (s. dazu ->
Erbverzicht). Umgekehrt ist der
Erblasser unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, ihnen den
Pflichtteil zu entziehen (->
Pflichtteilsentziehung).
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