Pflichtteil
Der Wert des Pflichtteils beläuft sich auf die Hälfte des
gesetzlichen Erbteils des
Pflichtteilsberechtigten. Er ist also nicht nur vom Wert des
Nachlasses abhängig, sondern auch davon,
welche und wie viele gesetzliche Erben es im Falle der
gesetzlichen Erbfolge gegeben hätte.
Hat der Erblasser seinen Ehepartner enterbt,
mit dem er im gesetzlichen Güterstand der
Zugewinngemeinschaft gelebt
hat, und hat er ihn auch nicht mit einem
Vermächtnis bedacht, so erhält dieser neben der Hälfte des
(berechneten) Zugewinns den kleinen Pflichtteil. Dieser beläuft
sich auf ein Achtel des Nachlasses, sofern der Ehepartner neben
Erben der 1. Ordnung erbt, und auf ein Viertel des Nachlasses,
wenn er neben Verwandten der 2. Ordnung oder neben den
Großeltern des Erblassers erbt. Entsprechendes gilt für einen
enterbten eingetragenen Lebenspartner.
Der Anspruch der Pflichtteilsberechtigten auf Auszahlung des
Pflichtteils gegen den oder die Erben entsteht mit dem Tod des
Erblassers.
Die Pflichtteilsberechtigten können zu Lebzeiten des Erblassers
auf ihren Pflichtteil verzichten (s. dazu ->
Erbverzicht). Umgekehrt ist der
Erblasser unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, ihnen den
Pflichtteil zu entziehen (->
Pflichtteilsentziehung).
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