Niederstwertprinzip
Um den
Pflichtteilsergänzungsanspruch zu berechnen, muss der Wert
des verschenkten Gegenstandes dem Nachlass hinzugerechnet
werden. Sofern es sich nicht um eine Sache handelt, die zum
Verbrauch oder Verkauf bestimmt ist, so ist dabei der Wert des
Gegenstandes im Zeitpunkt des Erbfalls
maßgeblich. Nach dem Niederstwertprinzip gilt dies jedoch nicht,
wenn der Gegenstand im Zeitpunkt der Schenkung einen geringeren
Wert hatte. Dann wird nur dieser in Ansatz gebracht.
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