Nichteheliche Lebensgemeinschaft
Der/Die nichteheliche Partner/in hat kein
gesetzliches Erbrecht. Er/Sie
kann als Familienangehörige/r aber den
Dreißigsten verlangen und hat ein Recht, in den Mietvertrag
des verstorbenen Partners einzutreten, wenn er/sie mit ihm
dauerhaft zusammengelebt hat (->
Mietverhältnis im Todesfall).
Für Kinder, die in eine nichteheliche Lebensgemeinschaft geboren
werden, gelten erbrechtlich die gleichen Regeln wie für eheliche
Kinder (-> Abkömmlinge).
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