Nachlassinsolvenz
Das Nachlassinsolvenzverfahren dient der gerechten Verteilung
des Nachlasses auf die Nachlassgläubiger im Falle (drohender)
Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
des Nachlasses. Eingeleitet wird das Verfahren insbes. auf
Antrag der Erben, des
Nachlassverwalters oder auch der Nachlassgläubiger.
Zuständig ist in der Regel das Amtsgericht am letzten Wohnsitz
des Verstorbenen.
Reicht der Nachlass voraussichtlich aus, um die
Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, kann die
Nachlassverwaltung beantragt
werden.
Die Erben haben die Pflicht, das Nachlassinsolvenzverfahren zu
beantragen, sobald sie von der Zahlungsunfähigkeit oder der
Überschuldung des Nachlasses
erfahren. Kommen sie der Pflicht nicht nach, müssen sie den
Nachlassgläubigern den daraus entstehenden Schaden ersetzen. Das
Gleiche gilt, wenn die Erben fahrlässig nicht mitbekommen, dass
der Nachlass nicht ausreicht, um die Nachlassverbindlichkeiten
zu erfüllen, also z. B. ein
Aufgebotsverfahren nicht beantragen, obwohl anzunehmen ist,
dass unbekannte Nachlassverbindlichkeiten bestehen.
Das Insolvenzverfahren wird durch einen Gerichtsbeschluss
eröffnet. Es wird ein Insolvenzverwalter eingesetzt, der den
Nachlass verwaltet, ihn verwertet und nach den Regeln der
Insolvenzordnung auf die Nachlassgläubiger verteilt.
Mit der Einleitung des Nachlassinsolvenzverfahrens verlieren die
Erben ihre Befugnis, über den Nachlass zu verfügen. Ihre Haftung
wird auf den Nachlass beschränkt (->
Haftungsbeschränkung). Sie
haften Nachlassgläubigern gegenüber also nicht mehr mit ihrem
Privatvermögen.
Reicht das Vermögen des Verstorbenen nicht aus, um ein
Nachlassinsolvenzverfahren zu bezahlen, so können die Erben
gegenüber Nachlassgläubigern die sog.
Dürftigkeitseinrede erheben.
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