Nachlassgericht
Das Nachlassgericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts. Ihm
sind bestimmte Aufgaben zugewiesen, die mit Erbfällen
zusammenhängen (z. B. Aufbewahrung
von Testamenten, Erteilung von
Erbscheinen,
Testamentseröffnungen, die Entgegennahme von
Ausschlagungserklärungen).
Sieht das Gesetz die Zuständigkeit des Nachlassgerichts nicht
ausdrücklich vor, so ist in erbrechtlichen Angelegenheiten das
Prozessgericht zuständig.
Innerhalb des Gerichts werden viele Aufgaben von Rechtspflegern
wahrgenommen, andere von Richtern. Örtlich zuständig ist in der
Regel (nicht immer) das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des
Verstorbenen.
Für das Verfahren vor dem Nachlassgericht gelten die Regeln des
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit (FGG). Zum 1.9.2009 wird das Gesetz abgelöst
durch das FamFG, das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
|