Nachfolgeklausel
War der Verstorbene Gesellschafter einer offenen
Handelsgesellschaft (OHG) oder persönlich haftender
Gesellschafter (Komplementär) einer Kommanditgesellschaft (KG),
so geht sein Gesellschaftsanteil nicht auf seine Erben über.
Vielmehr sieht das Gesetz vor, dass die verbleibenden
Gesellschafter den Erben eine Abfindung zahlen und die
Gesellschaft künftig allein betreiben.
Haben die Gesellschafter ein Interesse daran, die Gesellschaft
abweichend von dieser Regelung mit einem oder mehreren Erben
fortzuführen, so müssen sie dies in Form einer Nachfolgeklausel
oder Eintrittsklausel gesondert vereinbaren. Während die
Eintrittsklausel nur einen
schuldrechtlichen Anspruch auf Aufnahme in die Gesellschaft
begründet, bewirkt eine Nachfolgeklausel, dass der oder die
Erben unmittelbar in die Position des Verstorbenen einrücken (->
Sonderrechtsnachfolge).
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