Motivirrtum
Der Motivirrtum ist ein Irrtum bei der Willensbildung. Wer
einem solchen Irrtum unterliegt, will etwas nur deshalb, weil er
irrig davon ausgeht, dass ein Umstand (nicht) eingetreten ist
bzw. (nicht) eintreten wird. Unterliegt der Erblasser einem
solchen Irrtum beim Aufsetzen seines
Testaments oder beim Abschluss eines
Erbvertrages, so berechtigt dies zur Anfechtung aller
Anordnungen, die er ohne den Irrtum nicht getroffen hätte (->
Anfechtung des Testaments; ->
Anfechtung beim Erbvertrag).
Beispiel: Der Erblasser vermacht seinem Enkel, einem
Filmstudenten, seine wertvolle Filmausrüstung, weil er davon
ausgeht, dass dieser sein Studium abschließen und in der
Filmbranche tätig sein wird. Tatsächlich bricht der Enkel das
Studium jedoch ab und ergreift einen anderen Beruf. Hätte der
Erblasser dies gewusst, so wäre er nicht auf die Idee gekommen,
dem Enkel die Ausrüstung zu vermachen und hätte anders verfügt.
Zu den Motivirrtümern gehört auch ein Irrtum aufgrund
arglistiger Täuschung.
|