Minderjährige Erben
Minderjährige Erben können eine Erbschaft nicht allein
annehmen oder
ausschlagen. Sie müssen
sich dabei durch ihre Eltern vertreten lassen bzw. benötigen die
vorherige Einwilligung ihrer Eltern.
Interessenkonflikte zwischen dem Kind und seinen Eltern werden
bei der Ausschlagung dadurch verhindert, dass das
Familiengericht die Erklärung genehmigen muss. Bei der Annahme
der Erbschaft sieht das Gesetz eine Haftungsbeschränkung des
Minderjährigen vor. Das bedeutet: Sobald der Minderjährige
volljährig geworden ist, kann er gegenüber Nachlassgläubigern
geltend machen, dass seine Haftung für
Nachlassverbindlichkeiten
auf das Vermögen beschränkt ist, über das er bei Eintritt der
Volljährigkeit verfügt. Vermögen, das er erst danach erwirbt,
ist ihrem Zugriff damit entzogen.
Besonderheiten gelten, wenn der volljährig gewordene
Minderjährige Mitglied einer
Miterbengemeinschaft oder Gesellschaft ist oder wenn ihm ein
Handelsgeschäft gehört.
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