Lebensversicherung zugunsten eines Dritten
Hat der Erblasser eine Lebensversicherung abgeschlossen und
dabei bestimmt, dass nicht er selbst, sondern eine andere Person
bezugsberechtigt sein soll, so fällt die Versicherungssumme
nicht in den Nachlass, sondern kann im
Todesfall vom Begünstigten direkt gegenüber der Versicherung
geltend gemacht werden (->
Vertrag zugunsten
Dritter auf den Todesfall).
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