Gesamtrechtsnachfolge
Das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge besagt, dass das
Vermögen des Verstorbenen immer als Ganzes auf die Erben
übergeht. Die Erben rücken in alle vermögensrechtlich relevanten
Rechte und Pflichten ein, die der Verstorbene vor seinem Tod
hatte. Hinterlässt er Schulden, gehen auch sie auf die Erben
über. Lediglich höchstpersönliche Rechte und Pflichten des
Erblassers erlöschen mit seinem Tod (->
unvererbliche Rechte). Dazu
gehören z. B. Nießbrauchsrechte,
Unterhaltsansprüche und
bestimmte Unterhaltspflichten.
Gibt es mehrere Erben, so hat jeder von ihnen an allen
Rechtspositionen des Nachlasses einen Anteil in Höhe des eigenen
Erbteils (->
Miterbengemeinschaft).
Die Gesamtrechtsnachfolge schließt die Möglichkeit aus, nur
bestimmte Gegenstände oder Rechtspositionen zu vererben. Soll
eine bestimmte Person einen bestimmten Gegenstand aus dem
Vermögen erhalten, kann dieser nur im Wege eines
Vermächtnisses oder einer
Teilungsanordnung übertragen
werden.
Nur in Ausnahmefällen ist eine sog.
Sonderrechtsnachfolge
möglich.
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