Erbverzicht
Wer aufgrund gesetzlicher Regelungen oder bindender
Verfügungen in einem
Ehegattentestament oder Erbvertrag
am Vermögen einer Person teilhaben wird, wenn diese stirbt, kann
zu Lebzeiten mit der Person vereinbaren, dass er auf sein
Erbrecht verzichtet. Häufig verpflichtet sich der Erblasser „im
Gegenzug“, dem Verzichtenden noch zu Lebzeiten eine
Abfindung zu zahlen.
Mit einem Erbverzicht nehmen die Beteiligten Einfluss auf die
Erbfolge (oder sonstige Begünstigung im
Todesfall). Unter Umständen sind von dem Verzicht neben dem
Verzichtenden selbst auch seine
Abkömmlinge betroffen.
Gesetzliche Erben können auf ihr Erbrecht verzichten,
Pflichtteilsberechtigte auf ihr
Pflichtteilsrecht (->
Pflichtteilsverzicht), in einem Testament bedachte Erben auf
ihre Erbeinsetzung (sofern die
Verfügung bindend ist), in einem gemeinschaftlichen Testament
bedachte Vermächtnisnehmer auf das
Vermächtnis (ebenfalls nur im Falle einer bindenden
Verfügung) und durch einen Erbvertrag
begünstigte Dritte auf die Zuwendung aus dem Erbvertrag.
Aus Sicht des Erblassers bietet sich die Vereinbarung eines
Erbverzichts mit einer der genannten Personen an, wenn er
Konflikte innerhalb der künftigen
Miterbengemeinschaft oder
zwischen dieser und den sonst Begünstigten erwartet und diesen
vorbeugen will. Vererbt er einen Betrieb, kann er über den
Erbverzicht ggfls. dafür sorgen, dass die Einheit des
Unternehmens bestehen bleibt.
Motiv für den Verzichtenden, sich auf einen Erbverzicht
einzulassen, ist meist, dass er über die Abfindung die
Möglichkeit hat, vorzeitig am Vermögen des Erblassers beteiligt
zu werden.
Der Erbverzicht muss notariell
beurkundet werden. Soll eine Abfindung gezahlt werden, so
müssen die Beteiligten hierüber einen gesonderten Vertrag
abschließen.
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