Erbvertrag
Der Erblasser kann die Vermögensnachfolge im Falle seines
Todes nicht nur in einem Testament,
sondern auch in einem Erbvertrag regeln. Im Gegensatz zum
Testament bindet er sich hier an einzelne Verfügungen,
verzichtet bei ihnen also auf die Möglichkeit des
Widerrufs. Wer in einer solchen
vertragsmäßigen Verfügung von
Todes wegen bedacht wurde, muss folglich nicht befürchten,
am Ende doch leer auszugehen, weil der Erblasser es sich wieder
anders überlegt hat.
Für den Erblasser bietet der Erbvertrag den Vorteil, dass er von
seinem Vertragspartner zu Lebzeiten eine „Gegenleistung“ für die
in Aussicht gestellte Zuwendung verlangen kann (z. B.
Unterhaltszahlungen, Pflegeleistungen).
Ein Erbvertrag muss mindestens eine bindende Verfügung
enthalten. Gegenstand einer solchen Verfügung können nur
Erbeinsetzungen,
Vermächtnisse und
Auflagen sein. Bedacht werden kann der Vertragspartner, aber
auch eine andere Person. Darüber hinaus kann der Erblasser
einseitige Verfügungen treffen.
Ein Erbvertrag kann in der Weise geschlossen werden, dass der
Erblasser Verfügungen von Todes wegen trifft und der
Vertragspartner die vertragsmäßigen Verfügungen annimmt
(einseitiger Erbvertrag). Es können aber auch beide
Vertragspartner Verfügungen von Todes wegen treffen und diese
wechselseitig annehmen (zweiseitiger Erbvertrag).
Wer Verfügungen von Todes wegen in einem Erbvertrag trifft, muss
volljährig sein. Besonderheiten in Bezug auf das Alter gelten
bei Ehepartnern und Verlobten. Der Vertragsschluss erfolgt bei
gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragspartner vor dem Notar.
Ehepaare können den Erbvertrag mit einem Ehevertrag verbinden,
um Kosten bei der Beurkundung zu sparen.
Die vertragliche Zusage einer Zuwendung im Todesfall hindert den
Erblasser nicht, zu Lebzeiten frei über sein Vermögen zu
verfügen. Er darf sein Verfügungsrecht aber nicht missbrauchen.
Dies wäre der Fall, wenn er Teile seines Vermögens in der
Absicht verschenkt, dem Vertragserben zu schaden. Tut er dies
dennoch, so kann dieser nach dem Tode des Erblassers einen
Bereicherungsanspruch gegen die beschenkte Person geltend
machen, das Erlangte also von ihr herausverlangen. Fehlen dem
Vertragserben Informationen zur Schenkung, so ist der Beschenkte
ihm gegenüber zur Auskunft verpflichtet (->
Auskunftsanspruch).
In bestimmten Fällen hat der Erblasser das Recht, vom Erbvertrag
zurückzutreten. Unterlag er beim Aufsetzen einer
Verfügung von Todes wegen
einem Irrtum oder wurde er bedroht, so besteht die Möglichkeit,
die Verfügung anzufechten (->
Anfechtung beim Erbvertrag).
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