Erbteil (gesetzlicher testamentarischer)
Der Erbteil ist der Anteil eines Miterben
am Vermögen des Verstorbenen (->
Gesamthandsvermögen). Er
geht automatisch im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben über, wenn der Erblasser
stirbt (-> Vonselbsterwerb). Wie
hoch der Anteil am Nachlass ist, ergibt sich entweder aus einer
entsprechenden Erbeinsetzung durch
den Erblasser oder aus dem Gesetz (->
gesetzliche Erbfolge). In der
Regel wird der Erbteil in Bruchteilen angegeben. Es wird also
festgelegt, dass ein Erbe z. B. ein Viertel oder ein Achtel des
Nachlasses erhalten soll.
Hat der Erblasser seinen gesamten Nachlass durch entsprechende
Erbeinsetzungen auf die Erben
verteilt und fällt ein Erbe vor oder nach dem Tod des Erblassers
als Erbe weg, so wächst sein Erbteil den anderen Erben nach dem
Verhältnis ihrer Erbteile an (->
Anwachsung).
Jeder Erbe kann über seinen Erbteil verfügen, ihn also z. B.
verkaufen (-> Erbschaftskauf).
Dabei bedarf sowohl der Kaufvertrag als auch die eigentliche
Übertragung des Erbteils der
notariellen Beurkundung.
|