Erbschaftssteuer
Vermögen, das Erben, Pflichtteilsberechtigte und sonstige
Erwerber im Todesfall erhalten, unterliegt der Erbschaftssteuer.
Damit der Erblasser die Steuer nicht umgeht, indem er sein
Vermögen bereits zu Lebzeiten verschenkt, sind auch Schenkungen
steuerpflichtig (-> Schenkungssteuer).
Über die Höhe der Steuer entscheiden in erster Linie der Wert
des zu besteuernden Vermögens(anteils) und die
verwandtschaftliche Nähe des Erwerbers zum Erblasser. Unterm
Strich folgt das komplizierte Besteuerungssystem dem Grundsatz:
Je näher der Erwerber dem Verstorbenen (in rechtlicher Hinsicht)
stand, desto weniger Steuern soll er zahlen müssen.
Besteuert wird nur Vermögen, das bestimmte persönliche und
sachliche Freibeträge übersteigt. Für den Ehepartner/eingetragenen
Lebenspartner des Erblasser liegt z. B. der persönliche
Freibetrag derzeit (Stand: April 2009) bei 500.000 Euro, für
Kinder des Erblassers bei 400.000 Euro. Hinzu kommen für die
genannten Personen sog. Versorgungsfreibeträge.
Steht der Umfang des zu besteuernden Vermögens fest, so bemisst
sich die Höhe der Steuer nach der Steuerklasse des Erwerbers,
die wiederum vom verwandtschaftlichen Verhältnis zum
Verstorbenen abhängig ist. Der Ehepartner und die Kinder des
Verstorbenen unterliegen beispielsweise der Steuerklasse I und
die Geschwister des Verstorbenen der Steuerklasse II. Der
Steuersatz ist in der Steuerklasse I am niedrigsten, in der
Steuerklasse III am höchsten. Der genaue Prozentsatz der
Besteuerung steigt mit dem Wert des zu besteuernden Vermögens.
Beträgt dieses z.B. bis zu 75.000 Euro, so liegt er in
Steuerklasse I bei 7 %, in Steuerklasse II und III bei je 30 %.
Das Erbschaftssteuerecht ist zum 1.1.2009 in wesentlichen
Punkten reformiert worden (->
Erbschaftssteuereform).
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