Erbschaftskauf
Der Erbschaftskauf dient der schnellen wirtschaftlichen
Verwertung der Erbschaft: Ein Alleinerbe
kann den gesamten Nachlass, ein Miterbe
seinen Anteil daran (-> Erbteil) an eine
beliebige Person gegen Geld veräußern.
Gegenstand des Kaufvertrages ist die Erbschaft als
Vermögensmasse bzw. der ideelle Anteil des Miterben an dieser
Vermögensmasse. Verkauft ein Alleinerbe seine Erbschaft, so
erfüllt er den Kaufvertrag, indem er sämtliche
Vermögensgegenstände des Nachlasses auf den Käufer überträgt.
Ein Miterbe, der seinen Erbteil verkauft, erfüllt den
Kaufvertrag dagegen, indem er den Erbteil als solchen überträgt.
Der Erbschaftskauf muss
notariell beurkundet werden. Gleiches gilt für die
Übertragung des Erbteils.
Der Erbschaftskäufer übernimmt vermögensrechtlich die Stellung,
die zuvor der veräußernde Erbe innehatte. Er haftet also z. B.
für
Nachlassverbindlichkeiten und erhält das Recht zur
Verwaltung des Nachlasses. An der Erbenstellung des verkaufenden
Erben ändert dies nichts. Dieser bleibt also z. B. als Erbe im
Erbschein eingetragen. Auch haftet er
neben dem Käufer weiterhin für Nachlassverbindlichkeiten, wenn
auch nur gegenüber Dritten.
Will ein Miterbe seinen Erbteil verkaufen oder hat er es bereits
getan, so steht den übrigen Miterben gemeinsam ein Vorkaufsrecht
zu. Sie können also durch schlichte Geltendmachung dieses Rechts
erreichen, dass der Kaufvertrag mit ihnen und nicht einem
Dritten zustande kommt. Die Erklärung erfolgt entweder gegenüber
dem veräußernden Miterben oder innerhalb von zwei Monaten nach
dem Verkauf gegenüber dem Käufer. Eine besondere Form muss nicht
eingehalten werden. Mit Hilfe des Vorkaufsrechtes können die
Miterben verhindern, dass eine außen stehende Person in die
Miterbengemeinschaft
eintritt.
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