Erbfolge
Sie gibt Auskunft darüber, wer Erbe des
Verstorbenen wird. Hat dieser zu Lebzeiten ein
Testament gemacht oder einen
Erbvertrag abgeschlossen, tritt die
gewillkürte Erbfolge ein,
weil der Betroffene selbst darüber bestimmt, wer ihn beerbt.
Gibt es keine derartige Verfügung, ist sie nicht (mehr) wirksam,
regelt sie die Erbfolge nicht abschließend oder wird der einzige
eingesetzte Erbe nicht Erbe, weil er
erbunwürdig ist oder die Erbschaft
ausschlägt, bestimmt das
Gesetz – ggfls. nur ergänzend – wer das Vermögen des
Verstorbenen erhält (->
gesetzliche Erbfolge).
Dass die gewillkürte Erbfolge der gesetzlichen Erbfolge
grundsätzlich vorgeht, ist eine Folge der
Testierfreiheit.
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