Erbfallschulden
Erbfallschulden sind Verbindlichkeiten, die mit dem Tod eines
Menschen entstehen. Zum Beispiel müssen Vermächtnis- und
Pflichtteilsansprüche erfüllt und Beerdigungskosten bezahlt
werden, die Kosten der Testamentseröffnung sind zu begleichen
und der Testamentsvollstrecker muss vergütet werden. Ergeben
sich die Verbindlichkeiten – wie die beiden zuletzt genannten –
aus der Verwaltung oder Abwicklung des Nachlasses, wird auch von
Nachlasskostenschulden
gesprochen.
Von den Erblasserschulden
unterscheiden sich die Erbfallschulden dadurch, dass sie erst
mit dem Tod des Erblassers entstehen, von den
Nachlasserbenschulden
dadurch, dass die Erben die Kosten nicht durch eigenes Handeln
verursacht haben.
Erbfallschulden müssen von den Erben beglichen werden. Neben dem
Nachlass müssen sie dafür grundsätzlich auch ihr Privatvermögen
einsetzen. Wurde die
Nachlassverwaltung angeordnet oder das
Nachlassinsolvenzverfahren
eröffnet, so ist die Haftung für Erbfallschulden auf den
Nachlass beschränkt.
Bevor die Erben ein Haftungsbeschränkungsverfahren einleiten
können, müssen sie sich einen Überblick über den Nachlass
verschaffen. Dies kostet Zeit. Zeit, in der die Gefahr besteht,
dass Nachlassgläubiger ihre Forderungen geltend machen und
bereits in das Privatvermögen der Erben vollstrecken. Um die
Erben vor einem solchen Zugriff zu schützen, räumt der
Gesetzgeber ihnen bestimmte Gegenrechte ein, die sie den
Forderungen der Nachlassgläubiger vorläufig entgegenhalten
können.
(-> Dreimonatseinrede, ->
Einrede des
Aufgebotsverfahrens)
Mehr zur Erbenhaftung.
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