Erbfähigkeit
Die Fähigkeit, Erbe sein zu können. Menschen erwerben die
Erbfähigkeit mit ihrer Geburt. Eine Ausnahme gilt für das Kind
im Mutterleib. Es kann selbst dann erben, wenn es erst nach dem
Tod des Erblassers geboren wird. Auch
juristische Personen sind
erbfähig, z. B. ein eingetragener Verein, eine GmbH oder
Stiftung. Gleiches gilt für offene Handelsgesellschaften (OHGs)
und Kommanditgesellschaften (KGs).
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