Enterbung
Möchte der Erblasser verhindern,
dass ein Verwandter oder sein
Ehepartner ihn als gesetzlicher
Erbe beerbt, kann er die betreffende Person in einem
Testament oder
Erbvertrag von der Erbfolge ausschließen. Das Mittel dazu
ist die Enterbung. Sie kann ausdrücklich erklärt werden oder
sich aus anderen Verfügungen ergeben. Vererbt der Erblasser sein
gesamtes Vermögen beispielsweise einem Freund, so schließt er
damit zugleich aus, dass seine Angehörigen gesetzliche Erben
werden.
Eine Enterbung muss nicht begründet werden. Sie ergibt sich aus
der Testierfreiheit des
Erblassers.
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