Ehegatte (Pflichtteil)
Hat der Verstorbene seinen Ehepartner
enterbt und ihn auch nicht mit einem
Vermächtnis bedacht, so kann dieser den
Pflichtteil verlangen. Es handelt
sich um die Hälfte des gesetzlichen
Erbteils. Darüber hinaus erhält der Ehepartner die Hälfte
des Zugewinns, der während der Ehe erwirtschaftet wurde (->
Zugewinnausgleich).
Das Gleiche gilt, wenn der Ehepartner zwar Erbe wird oder mit
einem Vermächtnis bedacht wurde, er die Zuwendung aber
ausschlägt (-> Ausschlagung der
Erbschaft; ->
Ausschlagung des Vermächtnisses).
Wurde der Ehepartner mit einem Erbteil der bedacht, dessen Wert
geringer ist als sein Pflichtteil, so kann er verlangen, dass
der Erbteil so weit aufgestockt wird, dass er im Ergebnis
mindestens den Wert des Pflichtteils erhält (->
Zusatzpflichtteil).
Die Ausführungen gelten in gleicher Weise für die
eingetragene Lebenspartnerschaft.
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