Ausgleichungspflicht
Beerben mehrere Abkömmlinge den
Verstorbenen als gesetzliche
Erben oder sind mehrere Abkömmlinge
pflichtteilsberechtigt, so
sollen sie grundsätzlich zu gleichen Teilen am
Nachlass beteiligt werden. Die Pflicht
zur Ausgleichung von Vorempfängen stellt sicher, dass bei der
Berechnung der Erb- bzw. Pflichtteile auch solche Zuwendungen
berücksichtigt werden, die ein Abkömmling bereits zu Lebzeiten
vom Verstorbenen erhalten hat.
Dazu gehören z. B. die Ausstattung anlässlich der Hochzeit oder
zur Begründung einer eigenen Lebensstellung und übermäßige
Aufwendungen für die Berufsausbildung. Darüber hinaus sind
solche Zuwendungen ausgleichungspflichtig, für die der
Erblasser eine Ausgleichungspflicht
angeordnet hat. Dies kann auch im Nachhinein in einem
Testament geschehen sein.
Zuwendungen müssen immer nur bis zur Höhe des
gesetzlichen Erb- oder Pflichtteils
ausgeglichen werden.
Ausgleichungspflichtig sind andererseits umfangreichere
Leistungen, die ein Abkömmling für den Verstorbenen erbracht
hat, ohne dafür angemessen vergütet worden zu sein. Dies kann z.
B. sein:
• die längere Pflege des
Verstorbenen unter Verzicht auf berufliches Einkommen,
• die längerfristige Mitarbeit in
seinem Haushalt oder Geschäft oder
• die Leistung größerer
Geldbeträge, die das Vermögen des Verstorbenen erhalten oder
vermehrt haben.
Eine Ausgleichungspflicht besteht nicht, wenn der Erblasser
seine Abkömmlinge in einem Testament oder
Erbvertrag als Erben einsetzt hat und die Erbteile
mindestens so groß sind wie die (potenziellen) Pflichtteile der
Abkömmlinge. Ausnahme: Bestätigt der Erblasser mit seiner
Verfügung lediglich die
gesetzliche Erbfolge, bleibt es bei der
Ausgleichungspflicht.
Nach den Plänen der Bundesregierung (->
Erbrechtsreform) sollen künftig
auch die Pflegeleistungen anderer
gesetzlicher Erben ausgleichungspflichtig sein. Darüber
hinaus soll es nicht mehr darauf ankommen, ob die pflegende
Person zugunsten der Pflegetätigkeit auf eigenes berufliches
Einkommen verzichtet hat. Ob diese Pläne Gesetz werden, bleibt
abzuwarten (Stand: April 2009).
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