Aufhebung von Verfügungen von Todes wegen
Die Aufhebung einseitiger Verfügungen von Todes wegen erfolgt
zu Lebzeiten des Erblassers durch Widerruf und nach seinem Tod
durch Anfechtung.
Berechtigt zum Widerruf ist
ausschließlich der Erblasser selbst. Er darf sein Testament
jederzeit ohne besonderen Grund abändern, vernichten oder durch
ein neues Testament ersetzen.
Die Anfechtung dagegen
berechtigt bestimmte dritte Personen dazu, Verfügungen des
Erblassers aufzuheben, die an einem Willensmangel leiden. Die
Anfechtung ist nur möglich, wenn ein gesetzlich anerkannter
Anfechtungsgrund vorliegt.
Für vertragsmäßige Verfügungen in einem
Erbvertrag und
wechselbezügliche Verfügungen in einem
Ehegattentestament gelten
besondere Regelungen.
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