Anteile an Kapitalgesellschaften (Vererblichkeit)
Anteile an Kapitalgesellschaften sind vererblich. War der
Verstorbene also z. B. an einer GmbH oder Aktiengesellschaft
(AG) beteiligt, so geht sein Anteil an diesen Gesellschaften mit
dem Tod auf seine Erben über (->
Gesamtrechtsnachfolge).
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