Anfechtung beim Erbvertrag
Anfechtung beim Erbvertrag bedeutet, dass Anordnungen, die
der Erblasser in einem Erbvertrag
getroffen hat, aufgehoben werden können, wenn sie an einem
Willensmangel leiden.
Für einseitige Verfügungen gelten die gleichen Regeln wie für
die Anfechtung eines Testaments.
Der Erblasser selbst hat also kein Anfechtungsrecht. Er kann
seine Verfügungen aber jederzeit ohne Angabe eines Grundes
widerrufen (-> Widerruf).
Anders ist dies bei vertragsmäßigen Verfügungen. Hier hat der
Erblasser sich selbst gebunden. Ein einseitiger Widerruf kommt
deshalb nicht in Betracht. Liegt ein gesetzlich anerkannter
Anfechtungsgrund vor, steht dem Erblasser stattdessen
ebenfalls ein Anfechtungsrecht zu. Die Anfechtung muss
notariell beurkundet und
innerhalb eines Jahres nach Kenntnis vom Anfechtungsgrund
erklärt werden, im Falle der Drohung innerhalb eines Jahres nach
Beendigung der Zwangslage.
Nach dem Tod des Erblassers können vertragsmäßige Verfügungen in
gleicher Weise von Dritten angefochten werden wie einseitige
Verfügungen (-> Anfechtung eines
Testaments). Es gilt jedoch folgende Besonderheit: Hat der
Erblasser selbst zu Lebzeiten sein Anfechtungsrecht nicht
fristgerecht wahrgenommen, obwohl er wusste, dass eine
vertragsmäßige Verfügung an einem Willensmangel leidet, so ist
die Anfechtung einer solchen Verfügung auch nach seinem Tod
nicht mehr möglich. Das Gleiche gilt, wenn er im Erbvertrag auf
sein Anfechtungsrecht verzichtet hat.
Auf wechselbezügliche
Verfügungen in einem
Ehegattentestament sind die Regeln zur Anfechtung
vertragsmäßiger Verfügungen entsprechend anzuwenden.
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