Anfechtung der Ausschlagung
Die Anfechtung der
Ausschlagung einer Erbschaft gilt als deren
Annahme. Der Anfechtende erklärt also,
(doch) Erbe sein zu wollen.
Möglich ist die Anfechtung nur dann, wenn bestimmte Gründe
vorliegen, die zur Anfechtung berechtigen. Dies kann eine
Täuschung oder Drohung, aber auch z. B. ein Irrtum über die
Überschuldung des Nachlasses sein.
Liegt ein gesetzlich anerkannter Anfechtungsgrund vor, so kann
der Anfechtungsberechtigte die Anfechtung der Ausschlagung
innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis vom Anfechtungsgrund
gegenüber dem Nachlassgericht
erklären. Möglich ist auch, die Erklärung vom
Notar öffentlich beglaubigen zu lassen und sie dann beim
Nachlassgericht einzureichen.
Ist einer Person dadurch ein Schaden entstanden, dass sie auf
die Gültigkeit der Ausschlagung vertraut hat, so muss der
Anfechtende diesen Vertrauensschaden ersetzen. Dies gilt nicht,
wenn er die Ausschlagung der Erbschaft aufgrund einer Täuschung
oder Drohung angefochten hat.
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