Anfechtung der Annahme
Die Anfechtung der Annahme einer Erbschaft
gilt als deren Ausschlagung.
Der Anfechtende erklärt also, (doch) nicht Erbe sein zu wollen.
Möglich ist die Anfechtung nur dann, wenn bestimmte Gründe
vorliegen, die zur Anfechtung berechtigen. Dies kann eine
Täuschung oder Drohung, aber auch z. B. ein Irrtum über die
Überschuldung des Nachlasses sein oder
darüber, dass ein bestimmtes Verhalten als Annahme der Erbschaft
gewertet wird.
Liegt ein gesetzlich anerkannter Anfechtungsgrund vor, so kann
der Erbe die Anfechtung der Annahme innerhalb von sechs Wochen
nach Kenntnis vom Anfechtungsgrund gegenüber dem
Nachlassgericht erklären. Möglich
ist auch, die Erklärung vom Notar
öffentlich beglaubigen zu lassen und sie dann beim
Nachlassgericht einzureichen.
Ist einer Person dadurch ein Schaden entstanden, dass sie auf
die Gültigkeit der Erbschaftsannahme vertraut hat, so muss der
Anfechtende diesen Vertrauensschaden ersetzen. Dies gilt nicht,
wenn er die Annahme der Erbschaft aufgrund einer Täuschung oder
Drohung angefochten hat.
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