Amtliche Verwahrung
Wer sein Testament macht, ohne einen Notar
hinzuzuziehen (-> eigenhändiges
Testament), kann es bei jedem beliebigen Amtsgericht gegen
eine Gebühr in amtliche Verwahrung geben. So wird
sichergestellt, dass das Testament über die Jahre weder verloren
geht noch von benachteiligten Hinterbliebenen vernichtet wird.
Das Gericht informiert das Standesamt am Geburtsort des
Testierenden von der Hinterlegung. Stirbt der Testierende, wird
dies dem Standesamt gemeldet und es kann auch das Amtsgericht
informieren. Dieses ist dann verpflichtet, den Hinterbliebenen
das Testament zu eröffnen (->
Testamentseröffnung).
Der Testierende erhält vom Amtsgericht einen Nachweis darüber,
dass er ein Testament hinterlegt hat. Mit dem
Hinterlegungsschein kann er jederzeit die Herausgabe des
Dokuments verlangen, um z. B. anders zu testieren. Wird das
Testament herausverlangt, so gilt dies als
Widerruf des Testaments.
Auch Testamente, die vor einem Notar errichtet werden (->
öffentliche Testamente),
werden in amtliche Verwahrung gegeben. Hier kümmert sich jedoch
der Notar um die Hinterlegung. Zuständig ist das Amtsgericht am
Amtssitz des Notars. Gleiches gilt für
Erbverträge. Diese können jedoch auch direkt beim Notar
verwahrt werden.
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