Abkömmlinge
Abkömmlinge sind die direkten Nachkommen eines Menschen, also
seine Kinder, Enkel, Urenkel usw. Ob sie innerhalb oder
außerhalb einer Ehe geboren wurden, spielt keine Rolle. Auch
kann das Verwandtschaftsverhältnis durch eine Adoption begründet
worden sein. Pflege- und Stiefkinder sind dagegen keine
Abkömmlinge.
Die Abkömmlinge des Verstorbenen gehören zu den gesetzlichen
Erben der 1. Ordnung, die Abkömmlinge der Eltern des
Verstorbenen zu den gesetzlichen Erben der 2. Ordnung und die
Abkömmlinge der Großeltern des Verstorbenen zu den gesetzlichen
Erben der 3. Ordnung (->
gesetzliche Erbfolge).
Wer nicht möchte, dass einer seiner Abkömmlinge ihn beerbt, kann
ihn in einem Testament oder
Erbvertrag von der Erbfolge
ausschließen (-> Enterbung). Der
betreffende Abkömmling hat in diesem Fall allerdings das Recht,
dennoch in einem bestimmten Mindestumfang am
Nachlass beteiligt zu werden (->
Pflichtteilsrecht).
Voraussetzung ist, dass er ohne den Ausschluss tatsächlich
gesetzlicher Erbe geworden wäre.
Beerben mehrere Abkömmlinge den Verstorbenen als gesetzliche
Erben oder sind mehrere Abkömmlinge pflichtteilsberechtigt, so
ist die Ausgleichungspflicht
zu beachten.
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