Erbschaftssteuer
Wir vertreten Sie im Erbschaftsteuerverfahren wozu die
Beschaffung erforderlicher Unterlagen, die Ermittlung von
Wertansätzen, die Fertigung der Steuererklärung und die
Überprüfung der Bescheide gehören.
Sollte sich in diesem Zusammenhang ergeben, dass nachträgliche
Einkommensteuererklärungen für den Erblasser erforderlich sind,
kümmern wir uns darum.
Auch die Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten
Gewinnfeststellung für Erbengemeinschaften werden von uns
bearbeitet. Verschenkte Erbschaftssteuerfreibeträge -1-
Der gesetzliche Güterstand
der Ehe ist die Zugewinngemeinschaft. Nicht
selten wollen Ehegatten durch einen Ehevertrag hiervon abweichen
und Gütertrennung vereinbaren, „damit der eine Ehegatte für die
Schulden des anderen Ehegatten, die dieser mit in die Ehe bringen,
nicht mithaftet“. Dies ist überflüssig und schädlich. Auch im Fall
der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft haftet einen Ehegatte grundsätzlich
nicht für die Schulden des anderen Ehegatten, die dieser mit in
die Ehe gebracht hat. Die Vereinbarung der Gütertrennung durch Ehevertrag
kann sogar schenkungs- und erbschaftssteuerschädlich sein, da hierdurch
auf einen zusätzlichen Freibetrag, nämlich die Erbschaftssteuerfreiheit
des Zugewinnausgleichs verzichtet wird. Sie sollten sich vor Abschluss
von Ehe- und Erbverträgen sowie der Errichtung von Testamenten auch
steuerrechtlich beraten lassen.
Verschenkte Erbschaftssteuerfreibeträge -2-
Unter Ehegatten beliebt ist das sog. Berliner Testament. Bei
dieser Form des gemeinschaftlichen Ehegattentestaments setzen sich
die Ehegatten gegenseitig und einen Dritten (bspw. Kinder) zu Erben
des Letztversterbenden ein. Es ist menschlich verständlich das Vermögen
zusammenhalten zu wollen und den überlebenden Ehegatten versorgt
zu wissen. In den meisten Fällen ist die Betonung dieses Gesichtspunktes
auch berechtigt (bspw. wenn das allein bewohnte Einfamilienhaus
der einzige größere Vermögenswert ist). Die Ehegatten müssen sich
aber darüber im Klaren sein, dass gemeinsame Kinder grundsätzlich
zwei (!) erbschaftssteuerliche Freibeträge haben. Wird das Vermögen
auf einen Ehegatten bei der Erbfolge konzentriert und gehen die
Kinder bei dem ersten Erbfall leer aus, ist ein Freibetrag hiervon
i.d.R. verschenkt.
Steuerprivilegierung des Immobilienvermögens
Der Erwerb von Immobilien und Unternehmen ist erbschaftssteuerlich
(noch) privilegiert. Der Bundesfinanzhof hält das Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz jedoch zum Teil für verfassungswidrig und
hat diese Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Sie sollten hier die Gunst der Stunde nutzen, um die derzeit noch
günstigen Gestaltungsmöglichkeiten zu sichern.
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