Familienrecht eingetragene Lebenspartnerschaft
Lebenspartnerschaft – eingetragene Partnerschaft
Durch das Lebenspartnerschaftsgesetz, das seit dem 01.08.2001 in Kraft ist, ist Art. 6 Abs. 1 GG, der die Ehe unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt, nicht
verletzt.
Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts berührt die eingetragene Lebenspartnerschaft nicht die grundrechtlich geschützte Eheschließungsfreiheit, da eine schon eingegangene
Lebenspartnerschaft nach dem Gesetz einer Eheschließung entgegenstehe. Auch die Institutsgarantie der Ehe sei durch das Lebenspartnerschaftsgesetz nicht verletzt, da sämtliche
eherechtlichen Regelungen nach wie vor unverändert durch das Gesetz Bestand hätten.
Die Institutsgarantie beziehe sich nur auf die Ehe und verbiete nicht, gleichgeschlechtlichen Partnern die Möglichkeit einer rechtlich ähnlich ausgestalteten Partnerschaft zu
eröffnen.
Aus der Zulässigkeit, die Ehe gegenüber anderen Lebensformen zu privilegieren, lasse sich kein Gebot herleiten, diese gegenüber der Ehe zu benachteiligen. Das
Fördergebot des Art. 6 Abs. 1 GG könne nicht als Benachteiligungsgebot für andere Lebensformen als die Ehe verstanden werden.
Die Lebenspartnerschaft trete mit der Ehe schon deshalb nicht in Konkurrenz, da der Adressatenkreis, an den sich das Institut richtet, nicht den der Ehe berühre. Die eingetragene
Lebenspartnerschaft sei daher keine Ehe mit anderer Bezeichnung, sondern ein Aliud zur Ehe. Auch liege in der Tatsache, das verschieden geschlechtliche Paare keine eingetragene
Lebenspartnerschaft eingehen könnten, kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, da ihnen im Gegensatz zu gleichgeschlechtlichen Paaren das Institut
der Ehe offen stehe.
Was ist unter Mitentscheidung i.S.d. § 9 LPartG zu verstehen? Die Bedeutung dieses Begriffs ist unklar. Der Gesetzgeber bezeichnete die Befugnis zur Mitentscheidung als sog.
"kleines Sorgerecht". Der Gesetzgeber ging davon aus, dass auch der Lebenspartner, der nicht Elternteil des Kindes ist, Aufgaben der Pflege und Erziehung des Kindes übernimmt. Durch
die Regelung sollte die Beteiligung des Lebenspartners an der elterlichen Sorge rechtlich anerkannt und abgesichert werden. Nach § 9 LPartG ist die Mitentscheidung des Lebenspartners
auf die Fälle beschränkt, in denen der Lebenspartner Inhaber der alleinigen elterlichen Sorge ist. Das Notvertretungsrecht des Lebenspartners: Gem. § 9 Abs. 2 LPartG ist der
Lebenspartner bei Gefahr im Verzug dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der sorgeberechtigte Elternteil ist unverzüglich zu
unterrichten. Wichtig: Das Notvertretungsrecht gilt nur im Rahmen seines "kleinen Sorgerechts", also in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes.
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