Familienrecht Ehegattenunterhalt nach Scheidung
Ehegattenunterhalt nach Ehescheidung | Ehegattenunterhalt bei
Getrenntleben
Ehegattenunterhalt nach Ehescheidung -sog. nachehelicher Unterhalt
Wann wird Ehegattenunterhalt nach der Ehescheidung (sog. nachehelicher Unterhalt) geschuldet? Nach dem Grundsatz der Eigenverantwortung besteht ein Anspruch auf nachehelichen
Unterhalt u.a. nur dann, wenn ein Ehegatte nach der Scheidung nicht selbst für sich sorgen kann, vgl. § 1569 BGB, und der Anspruch auf einen der gesetzlichen Unterhaltstatbestände
gestützt werden kann. Grundsätzlich ist ein Trennungs- oder Scheidungsverschulden für den Unterhaltsanspruch ohne Bedeutung. Grundsätzlich ist das Trennungs- und Scheidungsverschulden
keine Anspruchsvoraussetzung mehr. Allerdings kann es im Ausnahmefall durchaus zu einer Kürzung oder zum Ausschluss des Unterhalt kommen, vgl. § 1579 Nr. 6 BGB. Der Anspruch auf
Geschiedenenunterhalt setzt grundsätzlich die rechtskräftige Scheidung der Ehe voraus, vgl. § 1569 i.V.m. § 1564 S. 2 BGB. In aller Regel wird die Zahlung nachehelichen Unterhalt -
ohne nähere Bezeichnung - verlangt; damit ist der Gesamtunterhalt gemeint, der den sog. Elementarunterhalt, Vorsorgeunterhalt und Krankenversicherungsunterhalt sowie den sog.
Mehrbedarf umfasst. Die gesetzlichen Unterhaltstatbestände sind:Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes, vgl. § 1570 BGB; Unterhalt wegen Alters, vgl. § 1571 BGB; Unterhalt wegen
Krankheit oder Gebrechen, vgl. § 1572 BGB; Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit, vgl. § 1573 Abs. 1 BGB; Aufstockungsunterhalt, vgl. § 1573 Abs. 2 BGB; Unterhalt aus Billigkeitsgründen,
vgl. § 1576 BGB; Unterhalt zur Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung, vgl. § 1575 BGB. Die Voraussetzungen unter denen eine Unterhaltsberechtigung wegen Betreuung eines Kindes
besteht: Nach dem Gesetz kann ein sog. Betreuungsunterhalt verlangt werden, solange und soweit von einem Ehegatten, der Unterhalt beansprucht, wegen der Pflege oder Erziehung eines
gemeinsamen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann, vgl. § 1570 BGB. Zweifelhaft ist, wann eine die Erwerbsobliegenheit bei Betreuung eines Einzelkindes zu bejahen
ist. Bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres (in der Regel bis zur Beendigung der zweiten Grundschulklasse) keine Erwerbsobliegenheit; zwischen dem 8. und dem (etwa) 11. Lebensjahr
(also ab der dritten Grundschulklasse) Erwerbsobliegenheit abhängig von Kriterien wie z.B. Entwicklungsstörungen oder Schulschwierigkeiten des Kindes, anderweitige
Betreuungsmöglichkeiten des Kindes, Beschäftigungschancen des Betreuenden sowie weitere konkrete situationsgebundene Umstände; zwischen dem 11. und (etwa) dem 15. Lebensjahr
Teilzeitbeschäftigung zumutbar, die jedoch nicht stets den Umfang einer Halbtagsbeschäftigung annehmen muss; ab dem 16. Lebensjahr in der Regel volle Erwerbsobliegenheit. Es gibt auch
einen sog. Aufstockungsunterhalt. Ist der geschiedene Ehegatte nicht in der Lage aus einer eigenen angemessenen Erwerbstätigkeit den vollen Unterhalt gem. den sog. ehelichen
Verhältnissen (vgl. § 1578 BGB) zu decken, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 - 1572 BGB hat, den Differenzbetrag zwischen den Einkünften und
dem vollen Unterhalt verlangen, vgl. § 1573 Abs.2 BGB (Aufstockungsunterhalt).
Es gibt auch einen sog. Ausbildungsunterhalt. Sinn und Zweck dieses Unterhaltsanspruchs liegt darin, dem Ehegatten, der in seinem beruflichen Fortkommen mit Rücksicht auf die Ehe
Nachteile auf sich genommen hat, eine eigene wirtschaftliche Selbständigkeit zu ermöglichen bzw. diese zu festigen. Allerdings muss der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zu
erwarten sein. Verfügt der Ehegatte bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung, die ihm die Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit, die seinen Unterhalt sichert,
ermöglicht, besteht keine Verpflichtung zur Finanzierung einer Zweitausbildung. Andererseits besteht ein entsprechender Unterhaltsanspruch aber auch dann, wenn die berufliche
Selbständigkeit mit einer Niveausteigerung gegenüber den ehelichen Verhältnissen verbunden ist (Ausbildungsunterhalt).
Der sog. notwendige Selbstbehalt: Der notwendige Selbstbehalt, auch notwendiger Eigenbedarf genannt, variiert je nach dem, ob der Unterhaltspflichtige erwerbstätig oder nicht
erwerbstätig ist. Er beträgt z.Z. nach der sog. Düsseldorfer Tabelle Stand 01.07.2003 840 Euro für einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen, 730 Euro für einen nicht erwerbstätigen
Unterhaltspflichtigen. Nach der Düsseldorfer Tabelle Stand 01.07.2005 beträgt der notwendige Selbstbehalt für einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 890 Euro und 770 Euro für einen
nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen. Sonderbedarf ist ein unregelmäßiger, also nicht voraussehbarer, außergewöhnlich hoher Bedarf außerhalb des gewöhnlichen Unterhalts, vgl. §
1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB, z.B. unvorhergesehene Operationskosten, beruflich bedingte Umzugskosten. Es gibt auch einen sog. Vorsorgeunterhalt: Ist ein Ehegatte aus den im Gesetz genannten
Gründen gehindert, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und steht ihm insoweit ein Unterhaltsanspruch zu, kann ihm neben dem sog. Elementarunterhalt ein sog. Krankenvorsorgeunterhalt
(angemessene Krankenversicherung) bzw. Altersvorsorgeunterhalt (angemessne Altersversicherung) zugebilligt werden, vgl. § 1578 Abs. 2 und Abs. 3 BGB. Der Altersvorsorgeunterhalt wird
in Anknüpfung an den laufenden Unterhalt in einer besonderen Rechenmethode ermittelt (Bremer-Tabelle). Der Krankenvorsorgeunterhalt wird in der Regel im Rahmen eines angemessenen
Kostenbetrages (für eine Krankenversicherung) geltend gemacht.
Ehegattenunterhalt bei Getrenntleben
Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt
verlangen, vgl. § 1361 Abs. 1 BGB (Trennungsunterhalt o. Getrenntlebendenunterhalt). Getrenntleben i.S.d. Bestimmung des § 1361 GBG ist anzunehmen, wenn zwischen den Ehegatten keine
häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Dabei ist es gleichgültig, ob die Ehegatten
innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben, vgl. § 1567 BGB. Der Unterhaltsanspruch bei Getrenntleben setzt ebenso wie der Geschiedenenunterhalt grundsätzlich voraus, dass der
Berechtigte unterhaltsbedürftig ist. Dabei ist es belanglos, ob der Unterhaltsverpflichtete während der Ehe seine Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten erfüllt hat. Zur
Erwerbsobliegenheit bei Getrenntlebendunterhalt: Grundsätzlich besteht im ersten Trennungsjahr für den Ehegatten, der bei Trennung längere Zeit nicht erwerbstätig war, grundsätzlich
keine Pflicht, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder diese auszuweiten. Eine gesteigerte Eigenverantwortung des Unterhaltsberechtigten entsteht i.Ü. erst mit zunehmender Verfestigung
der Trennungssituation (sog. Erwerbsobliegenheit). Zur Frage, welche Einkommensquellen des Berechtigten seine Bedürftigkeit mindern: Grundsätzlich hat der Unterhaltsberechtigte auch
Vermögenserträge zur Bedarfsdeckung einzusetzen. Als Vermögensertrag ist weiterhin einzusetzen der Nutzungswert des mietfreien Wohnens. So wird der Unterhaltsbedarf und die
Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten gemindert, wenn er z.B. eine Wohnung in seinem Alleineigentum bewohnt. Auf den Bedarf anzurechnen ist z.B. das Erziehungsgeld nach dem
KiErzLeistgsG. Demgegenüber sind Arbeitslosenhilfe, BAFöG-Leistungen, Kindergeld, Sozialhilfe z.B. unterhaltsrechtlich nicht als Einkommen zu werten. Beim Trennungsunterhalt wie
generell ei jedem Unterhaltsanspruch ist Vorraussetzung neben der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten, dass der in Anspruch genommene Ehegatte, also der Unterhaltsverpflichtete,
auch leistungsfähig ist (sog. Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldner). Problematisch ist die Leistungsfähigkeit zu beurteilen, im Falle eines selbstverschuldeten, aber ungewollten
Arbeitsplatzverlust. Liegt ein verantwortungsloses Verhalten des Unterhaltsverpflichteten vor, so ist es ihm u.U. nach Treu und Glauben versagt, sich auf die Leistungsunfähigkeit zu
berufen. In diesem Fall wird ihm ein sog. fiktives Einkommen angerechnet. Beim Ansatz des fiktiven Einkommens ist konkret zu prüfen, welches Einkommen der Unterhaltsverpflichtete nach
den Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt sowie auf Grund seiner persönlichen Eigenschaften, also Ausbildung, Berufserfahrung, Gesundheitszustand und Alter, tatsächlich hat. Allerdings
darf die Anrechnung des fiktiven Einkommens beim Unterhaltspflichtigen nur an die ehelichen Lebensverhältnisse anknüpfen. Bei dem tatsächlichen Einkommen ist bei der Bedarfsermittlung
bzw. bei der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten anzurechnen, das sog. bereinigte Nettoeinkommen.
Die Leistungsfähigkeit ist begrenzt durch den sog. Selbstbehalt. Hierbei handelt es sich um den Betrag, den der Unterhaltsverpflichtete für seinen eigenen Unterhalt benötigt. Die Höhe
des Selbstbehaltes (auch: monatlich notwendiger Eigenbedarf) gegenüber dem getrenntlebenden Ehegatten beträgt für einen unterhaltspflichtigen Erwerbstätigen nach der Düsseldorfer
Tabelle (Stand: 01.07.2003) monatlich 840 Euro, für den nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 730 Euro. Nach der Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.07.2005) beträgt der Selbstbehalt
beim unterhaltspflichtigen Erwerbstätigen 890 Euro, für den nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 770 Euro. Die Höhe des Selbstbehaltes unterliegt zwar grundsätzlich der Bewertung
des Tatrichters, allerdings orientieren sich die Gerichte regelmäßig an den entsprechenden Richtwerten der Unterhaltstabellen (z.B. Düsseldorfer Tabelle). Der Anspruch auf
Trennungsunterhalt und der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt haben rechtlich selbständige unterschiedliche Anspruchsgrundlagen. Deshalb geht der Anspruch auf Trennungsunterhalt mit
Rechtskraft der Ehescheidung auch nicht etwa in einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt über. Vielmehr erlischt der Trennungsunterhalt und der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt
entsteht unter gegebenen Voraussetzungen jeweils neu.
|